Sterbefälle
Für die Beurkundung eines Sterbefalles ist grundsätzlich das Standesamt zuständig in dessen Gebiet der Tod eingetreten ist.
Jeder Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Todestag folgenden Werktag dem Standesamt anzuzeigen.
Die Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen sind verpflichtet, dem Standesamt einen Sterbefall, der sich dort ereignete, anzuzeigen.
Bei Sterbefällen außerhalb solcher Einrichtungen sind zur Anzeige eines Sterbefalles in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
- jede Person, die mit dem verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
- die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
- jede andere Person, die beim Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist. Zu dieser Gruppe gehören auch die Bestatter, die nach den Kliniken in der Regel die Anzeige übernehmen.
- die zuständige Gemeindebehörde, wenn sie Kenntnis von dem Sterbefall erlangt und kein Anzeigepflichtiger vorhanden oder sein Aufenthaltsort unbekannt ist,
- finden amtliche Ermittlungen zu dem Todesfall statt, wird der Todesfall von der zuständigen Behörde angezeigt.
Die Anzeige eines Sterbefalles hat von den zuvor genannten Personen grundsätzlich persönlich zu erfolgen. Hierzu ist die Vorlage der Todesbescheinigung, ein aktueller Nachweis des letzten Wohnsitzes und die Vorlage der Geburts- bzw. Eheurkunde des Verstorbenen erforderlich.
Weitere Informationen erhalten sie direkt beim Standesamt Daun.