Wichtiger Hinweis an alle Steuerzahler


Grundsteuer
Gemäß den Vorschriften des § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz werden vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide hiermit die Grundsteuer B, Grundsteuer A mit Landwirtschaftskammerbeitrag für das Kalenderjahr 2024 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Sollten abweichende Hebesätze durch den jeweiligen Ortsgemeinderat beschlossen werden, oder sich Veränderungen in den Besteuerungsgrundlagen ergeben, wird hierüber ein entsprechender Grundsteuerbescheid ergehen.

Hundesteuer
Die Hundesteuer wird entsprechend § 6 Abs. 5 der jeweiligen Hundesteuersatzung vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Bescheide hiermit für das Kalenderjahr 2024 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt.

Gewerbesteuervorauszahlungen
Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Bescheide wird die Gewerbesteuervorauszahlung hiermit für das Kalenderjahr 2024 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt.


Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung gilt für diejenigen Steuerschuldner, Gewerbetreibenden und Halter von Hunden, die im Kalenderjahr 2024 die gleichen Beträge wie im Vorjahr zu entrichten haben.

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für den Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, die sich sonst bei Zustellung eines schriftlichen Bescheids ergeben würden.

Die zu zahlenden Beträge und Fälligkeiten ergeben sich jeweils aus dem zuletzt ergangenen Abgabenbescheid.

Für Auskünfte stehen Ihnen unsere Sachbearbeiter(innen) unter der Telefonnr. 06592 939-216 oder per E-Mail: steuern@vgv.daun.de gerne zur Verfügung.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Daun, Leopoldstraße 29, 54550 Daun, einzulegen.

Der Widerspruch kann

  1. schriftlich oder zu Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Daun, Leopoldstraße 29, 54550 Daun,
  2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur (1) nachdem Signaturgesetz an: vg.daun@poststelle.rlp.de
    erhoben werden.

(1) vgl. Art. 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/24 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257, S. 73).

Die Pflicht zur termingerechten Zahlung der fälligen Steuerbeträge wird durch die Einlegung des Widerspruchs nicht aufgehoben (§ 80 Abs. 2 VwGO).

Zur Einhaltung der Fälligkeitstermine und der damit verbundenen rationellen Zahlungsweise empfehlen wir das Sepa-Lastschriftverfahren. Sollten Sie nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, bitten wir, die Bürgernummer und Buchungsnummer bei der Überweisung anzugeben.

Verbandsgemeindeverwaltung Daun
Finanzabteilung

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