Der Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und den Gehwegen nicht behindert wird.
Die Räum- und Streupflicht erstreckt sich auf die Gehwege und Straßen bis zur Straßenmitte. Besteht nur einseitig ein Gehweg sind auch die Anlieger der gegenüber liegenden Grundstücke räum- und streupflichtig. Ist kein Gehweg vorhanden, gilt ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg. Je nach Witterung ist mehrmals zu räumen und streuen, so dass in den allgemeinen Verkehrszeiten von 07.30 Uhr – 19.00 Uhr keine Rutschgefahr besteht. Nach neuerer Rechtsprechung erstrecken sich die Zeiten von 07.00 Uhr – 20.00 Uhr.
Die Stadt Daun und viele Ortsgemeinden unterstützen die Reinigungspflichtigen insbesondere durch die Schneeräumung. Es handelt sich in diesen Fällen um freiwillige Maßnahmen der Stadt Daun bzw. der Ortsgemeinden ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Die Räum- und Streupflicht obliegt weiterhin dem jeweiligen Anlieger.
Die Verwaltung appelliert eindringlich dieser Verpflichtung sachgerecht nachzukommen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Räumpflichtigen bei Unfällen in Regress genommen werden können.
Daun, 24. November 2022
Verbandsgemeindeverwaltung Daun
- Bauabteilung -