Wahlbekanntmachung


1. Am  Sonntag, dem 23. Februar 2025, findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 08:00 bis 18:00 Uhr.

2. Die Verbandsgemeinde Daun ist in folgende 51 Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirks-

Nummer

Wahlbezirk

Wahllokal

Anschrift

barrierefrei

50101

Daun

Katholisches Jugendheim

 

Wirichstraße 6,

54550 Daun

barrierefrei

50102

Daun

Grundschule Daun (Pavillionklasse 1a)

Freiherr-vom-Stein-Straße 3,

54550 Daun

barrierefrei

50103

Daun

Geschwister-Scholl-Gymnasium (Raum 014)

Schulstraße 1,

54550 Daun

barrierefrei

50110

Daun ST Boverath

Bürgerhaus

Boverather Straße 41,

54550 Daun-Boverath

barrierefrei

50111

Daun ST Gemünden

Gemeinderaum (neben dem Spielplatz

Lieserstraße,

54550 Daun-Gemünden

barrierefrei

50112

Daun ST Neunkirchen

Kindertagesstätte Neunkirchen-Steinborn “Bewegungsraum” (oberer Eingang vom Parkplatz)

Steinborner Straße 1

54550 Daun-Neunkirchen

barrierefrei

50113

Daun ST Pützborn

Gemeindehaus

Am Biberdamm 4,

54550 Daun-Pützborn

barrierefrei

50114

Daun ST Rengen

Bürgerhaus

Lilienweg 5,

54550 Daun-Rengen

barrierefrei

50115

Daun ST Steinborn

Gemeinderaum/FW Gerätehaus “Spritzenhaus”

Am Hippersbach 5,

54550 Daun-Steinborn

barrierefrei

50116

Daun ST Waldkönigen

Sportlerheim am Sportplatz

Waldkönigener Straße,

54550 Daun-Waldkönigen

barrierefrei

50117

Daun ST Weiersbach

Bürgerhaus

Üdersdorfer Straße 3b,

54550 Daun-Weiersbach

barrierefrei

00601

Betteldorf

Bürgerhaus

Auf dem Wasen 5,

54570 Betteldorf

barrierefrei

00801

Bleckhausen

Gemeindesaal

Hauptstraße 21,

54570 Bleckhausen

nicht barrierefrei

01101

Brockscheid

Bürgerhaus

Am Kirchplatz 7,

54552 Brockscheid

barrierefrei

01401

Darscheid

Kindergarten (Turnsaal)

Bahnhofstraße 1,

54552 Darscheid

barrierefrei

01601

Demerath

Bürgerhaus

Ulmener Straße 2a,

54552 Demerath

barrierefrei

01701

Deudesfeld

Bürgerhaus

Hauptstraße 18,

54570 Deudesfeld

barrierefrei

01801

Dockweiler

Pfarrer-Hubert-Schmitz-Haus

Pfarrer-Hubert-Schmitz-Straße 13,

54552 Dockweiler

barrierefrei

02001

Dreis-Brück

Haus Vulkania

Brücker Straße 1a,

54552 Dreis-Brück

barrierefrei

02002

Dreis-Brück OT Brück

Schule (Brück)

Heyrother Straße 9,

54552 Dreis-Brück OT Brück

nicht barrierefrei

02101

Ellscheid

Bürgersaal

Büchelweg 20,

54552 Ellscheid

barrierefrei

02501

Gefell

Gemeindesaal

Katzwinkler Weg 1,

54552 Gefell

barrierefrei

02701

Gillenfeld

Schule am Pulvermaar
(Pausenhalle)

Schulstraße 11,

54558 Gillenfeld

barrierefrei

03001

Hinterweiler

Gemeindesaal

Hauptstraße 32,

54570 Hinterweiler

nicht barrierefrei

03101

Hörscheid

ehemaliges Gefrierhaus (neben dem Gemeindehaus)

Hauptstraße,

54552 Hörscheid

barrierefrei

03401

Immerath

Gemeindesaal

Hauptstraße 27,

54552 Immerath

barrierefrei

03901

Kirchweiler

Bürgerhaus

Schulstraße 4,

54570 Kirchweiler

barrierefrei

04001

Kradenbach

Gemeindehaus

Ringstraße 7,

54552 Kradenbach

 barrierefrei

04201

Mehren

Bürgerhaus/Alte Schule

Hauptstraße 19,

54552 Mehren

barrierefrei

04301

Meisburg

Bürgerhaus

Densborner Str. 4,

54570 Meisburg

barrierefrei

04601

Mückeln

Bürgerhaus

Kirchstraße 8,

54552 Mückeln

barrierefrei

04901

Nerdlen

Gemeindehaus

Am Berg 1,

54552 Nerdlen

barrierefrei

05201

Niederstadtfeld

Jugendraum

Üdersdorfer Straße 2b

54570 Niederstadtfeld

nicht barrierefrei

05501

Oberstadtfeld

Alte Schule

Hauptstraße 34,

54570 Oberstadtfeld

barrierefrei

06101

Sarmersbach

Bürgerhaus

Strümpelsweg 1,

54552 Sarmersbach

barrierefrei

06201

Saxler

Gemeindesaal

Dorfstraße 22,

54552 Saxler

barrierefrei

06301

Schalkenmehren

Alte Schule

Mehrener Straße 5,

54552 Schalkenmehren

barrierefrei

06401

Schönbach

Bürgerhaus/Alte Schule

Lehmflur 2,

54552 Schönbach

barrierefrei

06501

Schutz

Bürgerhaus

Hauptstraße 13 b,

54570 Schutz

barrierefrei

06701

Steineberg

Bürgerhaus

Hauptstraße 42,

54552 Steineberg

barrierefrei

06801

Steiningen

Bürgerhaus

Meisericher Straße 8,

54552 Steiningen

barrierefrei

07001

Strohn

Bürgersaal

Zur Schweiz 2,

54558 Strohn

barrierefrei

07101

Strotzbüsch

Bürgerhaus (Nebeneingang/Bühne)

Kirchstraße 14b,

54552 Strotzbüsch

nicht barrierefrei

07401

Udler

Bürgerhaus

Im Brühl 15,

54552 Udler

barrierefrei

07501

Üdersdorf

Alte Schule

Alte Schulstraße 8,

54552 Üdersdorf

barrierefrei

07502

Üdersdorf OT Tettscheid

Gemeindesaal

Im Dorf 12,

54552 Üdersdorf OT Tettscheid

barrierefrei

07503

Üdersdorf OT Trittscheid

Bürgerhaus

Kirchweg 3,

54552 Üdersdorf-Trittscheid

barrierefrei

07701

Utzerath

Gemeindehaus

Schönbacher Straße 1,

54552 Utzerath

barrierefrei

07901

Wallenborn

Grundschule Wallenborn (Hauptgebäude Raum Nr. 4)

Schulstraße 9

54570 Wallenborn

barrierefrei

08101

Weidenbach

Bürgerhaus

Hauptstraße 15,

54570 Weidenbach

barrierefrei

08401

Winkel

Gemeindesaal

Im Rübfeld 6,

54558 Winkel

nicht barrierefrei

 

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 22.01.2025 bis 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Im Wahlbezirk 01401 (Darscheid) wird eine repräsentative Wahlstatistik durchgeführt. In diesem Wahllokal werden für wahlstatistische Auszählungen Stimmzettel verwendet, auf denen Geschlecht und Geburtsjahr (in sechs Gruppen) vermerkt sind. Das Verfahren ist nach dem „Gesetz über die allgemeine und repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland“ (Wahlstatistikgesetz – WStatG) vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27. April 2013 (BGBl. I S. 962), zulässig.

Bei der Verwendung dieser Stimmzettel ist eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ausgeschlossen.


Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag (Sonntag, dem 23. Februar 2025) um 13:30 Uhr in folgenden Räumen des Forums (Gäste- und Veranstaltungszentrum) der Stadt Daun, Leopoldstraße 5, 54550 Daun zusammen:

Briefwahlvorstand I:            im Erdgeschoss, Saal Hunert (rechte Seite des Saals)

Briefwahlvorstand II:           im Erdgeschoss, Saal Hunert (linke Seite des Saals)

Briefwahlvorstand III:           im Erdgeschoss, Werkraum 1

Briefwahlvorstand IV:          im Obergeschoss, Saal Kreuzberg

Briefwahlvorstand V:           im Obergeschoss, Saal Firmerich (linke Seite des Saals)

Briefwahlvorstand VI:          im Obergeschoss, Saal Firmerich (rechte Seite des Saals)

Briefwahlvorstand VII:         im Obergeschoss, Saal Wehrbüsch

Einzelheiten siehe gesonderte Bekanntmachung über den Zusammentritt der Briefwahlvorstände anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am Sonntag, dem 23. Februar 2025.


3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt

seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.


4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.


5. Wähler, die einen Wahlschein für die Bundestagswahl haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder 

b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.


6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäu­ßerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Daun, den 28.01.2025
Verbandsgemeinde Daun

gez. Thomas Scheppe
Bürgermeister