Verbandsgemeinde Daun 


Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Daun hat in seiner Sitzung vom 12. Oktober 2022 die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes festgestellt. Zuvor wurde das Zustimmungsverfahren der betroffenen Ortsgemeinden nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz durchgeführt. Die Vorlage zur Genehmigung an die Kreisverwaltung Vulkaneifel erfolgte am 12. Dezember 2022. Der Genehmigungsbescheid der Kreisverwaltung Vulkaneifel, datiert vom 05. April 2023, hat folgenden Wortlaut:

„Bauleitplanung der Verbandsgemeinde Daun;
hier: 10. Änderung Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Daun

Ihr Genehmigungsantrag gemäß § 6 (1) BauGB vom 12.12.2022, 610-12, hier eingegangen am 15.12.2022


Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß § 6 (1) Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 26.04.2022 (BGBI I S. 674), 

wird die vom Verbandsgemeinderat Daun am 12.10.2022 beschlossene 10. Änderung des Flächennutzungsplanes der VG Daun genehmigt. 

In die Bekanntmachung wollen Sie bitte folgenden Hinweis aufnehmen:

„Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der

dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften

  1. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bauleitplanes und des Flächennutzungsplanes und
  2. eine nach § 214 Abs. 3 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung bzw. des Flächennutzungsplanes gegenüber der VGV Daun in Daun unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz - GemO - vom 31.01.1994 (GVBl.    S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.06.2020 (GVBl. S. 297) enthält folgende Regelung, auf die hiermit besonders hingewiesen wird:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.                                                    

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder        
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist der Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung (VGV Daun in Daun) unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“

Nach der erfolgten Ausfertigung und Bekanntmachung und dem Wirksamwerden der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes der VG Daun wollen Sie uns eine beglaubigte, vollständige Ausfertigung des Flächennutzungsplanes übersenden.

Die vorgelegten Verfahrensunterlagen (5 Hefter) sowie die Planunterlagen zur Schlussfassung gemäß § 6 BauGB (1 DIN-A 4 Ordner) sind zu unserer Entlastung beigefügt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Straße 25, 54550 Daun einzulegen.

Der Widerspruch kann
1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Straße 25, 54550 Daun,

2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz an: kv-daun@poststelle.rlp.de, erhoben werden.


1)-Vgl. Art 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/210 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93 /EG (ABl..EU Nr. I 257, S. 73).

Der Widerspruch kann auch

  1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz oder Postfach 200361, 56003 Koblenz oder

2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz an: SGDNord@Poststelle.rlp.de erhoben werden.

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf der Frist bei der Behörde eingegangen ist,

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Nord unter http://www.sgdnord.rlp.de/service/elektronische-Kommunikation aufgeführt sind. 

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag:                                                              (L.S.)

gez.

(Mario Wellenberg)
Abteilungsleiter


Die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Daun wird mit dieser Bekanntmachung rechtswirksam.

 

Die geänderten Planinhalte sind in der Anlage stichwortartig aufgeführt. 

Diese 10. Änderung und die Begründung mit dem Umweltbericht liegen öffentlich während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Daun, Leopoldstraße 29, 54550 Daun, Zimmer 317, zur Einsicht aus. Des Weiteren ist den Unterlagen eine zusammenfassende Erklärung gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB beigefügt, die Informationen gibt über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde. 

Jedermann kann die 10. Änderung, die Begründung, den Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen (§ 6 Abs. 5 Satz 4 BauGB). 

Daun, den 26. Mai 2023
Verbandsgemeindeverwaltung Daun 

gez.        (L.S.)

(Thomas Scheppe)
Bürgermeister

 

Anlage zum Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Daun, 10. Änderung

 
Ortsgemeinde Brockscheid
Darstellung gewerblicher Fläche 

Ortsgemeinden Darscheid/Hörscheid
Neudarstellung von gewerblicher Fläche 

Stadt Daun
Stadtteil Boverath, Änderung von Mischbaufläche in Sonderbaufläche „Pflegezentrum“,
Stadtteil Steinborn, Umwidmung von Wohnbaufläche in Mischbaufläche,
Umwidmung von Gewerbefläche in Sonderbaufläche „Forschung und Bildung“, Junior Uni
Änderung von Mischbaufläche in Gewerbefläche,
Neudarstellung Sonderbaufläche „Wohnmobilstellplatz“, 

Hörscheid
Neudarstellung von Wohnbauflächen 

Mückeln
Neudarstellung von Gewerbefläche 

Niederstadtfeld
Neudarstellung Sonderbaufläche „Seniorenwohnheim“ 

Sarmersbach
Neudarstellung von Wohnbauflächen 

Schalkenmehren
Neudarstellung von öffentlicher Verkehrsfläche „Parken“, 

Strohn
Neudarstellung von Wohnbaufläche,
Umwidmung von Mischbaufläche in Verkehrsfläche Buswendeplatz,
Umwidmung von Mischbaufläche im landwirtschaftliche Fläche