I.
Die Stimmberechtigtenverzeichnisse der Gemeinden werden an den Werktagen in der Zeit von Montag, dem 23. Mai 2022, bis Freitag, den 27. Mai 2022, während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung in der Leopoldstraße 29, Zimmer 226, 54550 Daun für Stimmberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei. Alle Stimmberechtigten können die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu Ihrer Person im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern Stimmberechtigte die Richtigkeit oder die Vollständigkeit der Daten von anderen im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen wollen, haben sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus den sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Stimmberechtigtenverzeichnisses ergeben kann; das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eine Auskunftssperre eingetragen ist.
II.
Wer im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, erhält spätestens am 22. Mai 2022 eine Abstimmungsbenachrichtigung. Wer keine Abstimmungsbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, stimmberechtigt zu sein, muss spätestens bis Freitag, den 27. Mai 2022, Einwendungen erheben.
III.
Wer das Stimmberechtigtenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist bei der VerbandsgemeindeverwaItung Einwendungen erheben. Die Einwendungen können schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift erhoben werden.
IV.
Am Bürgerentscheid kann nur teilnehmen, wer in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein hat. Wer in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, kann nur im Abstimmungsraum des Stimmbezirks, der in der Abstimmungsbenachrichtigung angegeben ist, das Stimmrecht ausüben, sofern die oder der Stimmberechtigte nicht einen Abstimmungsschein hat. Wer einen Abstimmungsschein hat, kann nur durch Briefabstimmung am Bürgerentscheid teilnehmen.
V.
Stimmberechtigte, die in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, erhalten auf Antrag einen Abstimmungsschein mit Briefabstimmungsunterlagen. Mit der Abstimmungsbenachrichtigung erhalten im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragene Abstimmungsberechtigte ein entsprechendes Antragsformular – Rückseite der Abstimmungsbenachrichtigung. Der Abstimmungsschein kann aber auch mündlich (nicht jedoch telefonisch), schriftlich oder elektronisch beantragt werden. In diesem Fall müssen Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angegeben werden; die Stimmberechtigtenverzeichnisnummer und die Stimmbezirksnummer, die auf der Abstimmungsbenachrichtigung eingetragen sind, sollen angegeben werden. Falls die Zusendung des Abstimmungsscheins und der Briefabstimmungsunterlagen an eine von der Hauptwohnung abweichende Adresse gewünscht wird, muss auch diese Adresse angegeben werden.
Für die elektronische Beantragung steht ein entsprechend vorbereitetes Antragsformular auf dieser Internetseite zur Verfügung.
Der Antrag kann auch per E-Mail an folgende E-Mail-Adresse gerichtet werden: Wahlen@vgv.daun.de
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss die Berechtigung hierzu durch schriftliche Vollmacht nachweisen. Abstimmungsschein und Briefabstimmungsunterlagen erhalten auf Antrag auch Personen, die nicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt haben. Abstimmungsscheine und Briefabstimmungsunterlagen werden den Stimmberechtigten an die Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. An einen anderen als den Stimmberechtigten persönlich dürfen Abstimmungsscheine und Briefabstimmungsunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch eine schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Stimmberechtigte vertritt; dies hat sie der Verbandsgemeindeverwaltung vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich auf Verlangen ausweisen. Der Abstimmungsbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.
Abstimmungsschein und Briefabstimmungsunterlagen können bis Freitag vor dem Abstimmungstag, 18.00 Uhr, in den Fällen des § 17 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung und bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung auch noch bis zum Abstimmungstag, 15.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung beantragt werden. Mit den Briefabstimmungsunterlagen erhält der Stimmberechtigte ein Merkblatt für die Briefabstimmung.
Daun, den 04.05.2022
Verbandsgemeindeverwaltung Daun