Der Stadtrat der Stadt Daun hat sich mit den Stellungnahmen aus den Verfahren zur vorgezogenen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden befasst und abwägend beschlossen. Ziel dieses Bebauungsplanverfahrens ist es, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für den Ausbau der Mehrener Straße zu schaffen. Der überarbeitete Bebauungsplanentwurf wurde gebilligt. Es wurde beschlossen, diesen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Mit der Durchführung der Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB wurde die Verbandsgemeindeverwaltung Daun – Referat Verbindliche Bauleitplanung – beauftragt.
Es liegen folgende umweltbezogene Stellungnahmen vor:
- Umweltbericht mit integriertem Fachbeitrag Naturschutz mit Informationen über das Vorhaben und die umweltrelevanten Wirkfaktoren, Beschreibung der Schutzgüter und Planungsvorgaben, sowie Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen
- Stellungnahme der Landwirtschaftskammer zur landwirtschaftlichen Belangen
- DLR Eifel zu den Auswirkungen auf Agrarstruktur und Landeskultur
- Forstamt Daun zu forstlichen Belangen
- Deutscher Wetterdienst
Auf der Grundlage der Beschlussfassung im Stadtrat wird der Bebauungsplanentwurf „Mehrener Straße“ mit den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen, der Begründung und dem Umweltbericht mit dem Fachbeitrag Naturschutz in der Zeit vom
04. Oktober 2022 bis einschließlich 07. November 2022
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Daun, Leopoldstraße 29, 54550 Daun, Zimmer 317, Referat Verbindliche Bauleitplanung, während der Dienststunden und zwar montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr zu Jedermanns Einsicht gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Offenlegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 3 Abs. 2 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt Daun deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist. Stellungnahmen sind bis zum Ablauf der Auslegungsfrist am 07. November 2022 vorzubringen.
Daun, 02. September 2022
Stadt Daun
gez. Friedhelm Marder
(Stadtbürgermeister)