Stadt Daun "Alter Weg" - 2. Änderung


Der Stadtrat der Stadt Daun hat in der Sitzung am 28.04.2022 die Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplanes „Alter Weg“ durch einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB für den Teilbereich „Junior Uni“ beschlossen. Gegenstand der Planung ist die Baurechtsbeschaffung für den 

  • Neubau eines Wohngebäudes mit 12 Wohnungen und 24 Stellplätzen. 

Als Art der baulichen Nutzung ist für den Änderungsbereich anstelle „sonstiges Sondergebiet ein allgemeines Wohngebiet (WA)“ geplant. 

Die Voraussetzungen für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung liegen vor. Das Verfahren wird gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung durchgeführt. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 und § 10a Abs. 1 abgesehen. 

Der Bebauungsplanentwurf wurde vom Stadtrat gebilligt. Gleichzeitig beschloss der Stadtrat, das Beteiligungsverfahren durchzuführen. Die Öffentlichkeit kann sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten. Auf Grund der Beschlussfassung im Stadtrat wird der Bebauungsplanentwurf und die Begründung nunmehr in der Zeit vom
                                                                         16. Mai 2022 bis einschließlich 17. Juni 2022 

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Daun, Leopoldstraße 29 in 54550 Daun, Zimmer 317, Referat Verbindliche Bauleitplanung, während der Dienststunden, und zwar von montags bis mittwochs von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, sowie freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr zu Jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. Innerhalb dieser Frist können Stellungnahmen abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Offenlegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 3 Abs. 2 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt Daun deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist. 

Daun, 29. April 2022
Stadt Daun 

gez. Friedhelm Marder
(Stadtbürgermeister)